für den Studiengang Gartenbau
des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (PrO V G)
Fassung vom 10. Juli 2000
Gemäß § 71 Abs. 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 17.11.1999 (GVBl. S. 629), erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs V die folgende Prüfungsordnung (PrO V G) für den Studiengang Gartenbau.
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Geltung von Rahmenordnungen
§ 3 - Fachgebundene Studienberechtigung
§ 4 - Leistungsbeurteilung in Übungen
§ 5 - Prüfungen zu Beginn der Vorlesungszeit
§ 6 - Abschlußprüfung
§ 7 - Zulassung zur Diplomarbeit
§ 8 - Gesamtprädikat der Diplomprüfung
§ 9 - Akademischer Grad
§ 10 - Zeugnisse und Diplom-Urkunden
§ 11 - Inkrafttreten
Anlage 1: Diplom-Vorprüfungszeugnis
Anlage 2: Diplom-Zeugnis
Anlage 3: Diplom-Urkunde
Anlage 4: Übergangsregelung zur Prüfungsordnung
(1)Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Gartenbau nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen).
Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht.
(2)Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erläßt der Fachbereichsrat gleichzeitig Übergangsregelungen.
Die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung II (RPO II) vom 10.02.2000 (A.M.10/00) und der Ordnung für das praktische Studiensemester II (OpraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 4/97) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
Studierende mit fachgebundener Studienberechtigung, die nach § 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert sind und die endgültige Immatrikulation nicht erreichen, dürfen das Studium nicht weiterführen.
Für Lehrveranstaltungen, die aus einem Vorlesungs- und einem Übungsteil (integrierte Übungen) bestehen, wird nur eine Lehrveranstaltungsnote erbracht.
Für die folgenden aufgeführten Übungen werden keine Prüfungsmöglichkeiten innerhalb der ersten zehn Werktage der Vorlesungszeit des darauffolgenden Semesters angeboten:
Biologisch-Chemische Grundlagen I, II
Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (Diplomarbeit) und der mündlichen Diplomprüfung.
(1) Die Zulassung zur Diplomarbeit erfolgt gemäß § 17 RPO II.
(2) Eine Zulassung auf zusätzlichen Antrag gemäß § 17 RPO II erfolgt nur, wenn die Lehrveranstaltungsnoten von höchstens drei Studienfächern mit zusammen höchstens sechs Semesterwochenstunden fehlen und der erfolgreiche Abschluß dieser Studienfächer im darauffolgenden Semester möglich und zu erwarten ist. Die noch fehlenden Leistungsnachweise dürfen nicht dem Thema der Diplomarbeit unmittelbar fachlich zugeordnet sein.
Das Diplom-Zeugnis weist ein Gesamtprädikat gemäß § 22 RPO II aus, zu dessen Festlegung wird ein gewichtetes Mittel X gemäß der Formel: X = 0,6 X1 + 0,25 X2 + 0,15X3 gebildet.
Für die Größe X1 gilt der Mittelwert der entsprechend dem SWS-Umfang gewichteten Fachnoten aller im Diplomzeugnis ausgewiesenen Studienfächer ohne Rundung, mit Abbruch nach der zweiten Dezimalen.
X2 = Note der differenzierten Beurteilung der Diplomarbeit.
X3 = Note der differenzierten Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung.
Mit dem erfolgreichen Abschluß des Studiums wird der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin (FH)"/ "Diplom-Ingenieur (FH)", abgekürzt: "Dipl.-Ing. (FH)", verliehen.
Muster des Diplom-Vorprüfungszeugnisses, des Diplom-Zeugnisses und der Diplom-Urkunden sind als Anlagen 1 bis 5 Bestandteil dieser Ordnung.
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
Diese Anlage wird nicht im Internet veröffentlicht. Auskünfte sind im Sekretariat erhältlich.
Diese Anlage wird nicht im Internet veröffentlicht. Auskünfte sind im Sekretariat erhältlich.
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Übergangsregelung zu der Prüfungsordnung für den Studiengang Gartenbau vom 27.5.1986 des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (ÜPrO V G)
Fassung vom 10. Juli 2000
In Ausfüllung von § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Gartenbau des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin in der Fassung vom 27.5.1986 erläßt der Fachbereichsrat V die nachstehenden Übergangsregelungen zur Prüfungsordnung:
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Studentinnen/Studenten, die ihr Studium im Studiengang Gartenbau vor dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 01.07.2000 begonnen haben. Sie gilt ferner für Studentinnen/Studenten, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert wurden, daß ihr Studiengang dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht.
§ 2 - Prüfungsrecht gemäß § 27 RPO II
Diese Ordnung gilt für alle Studentinnen/Studenten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen immatrikuliert worden sind, für alle Lehrveranstaltungen, in denen noch keine mindestens ausreichenden Leistungsnachweise erzielt wurden. Alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Versuche, einen Leistungsnachweis zu erbringen, gelten als nicht unternommen.
§ 3 - Anwendung des Prüfungsrechts nach RPO II
Fachendnoten, die 4,3 lauten, werden als Fachnoten 4,0 übernommen.
§ 4 - Geltung von Rahmenordnungen
Die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung (RPO II) vom 10.2.2000 (A.M.10/2000) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Übergangsregelung.
§ 5 - Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
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