für den Studiengang Gartenbau
des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (StO V G)
Fassung vom 10. Juli 2000
Gemäß § 71 Abs. 1, Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 17.11.1999 (GVBl. S. 629), erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs V die folgende Studienordnung (StO V G) für den Studiengang Gartenbau.
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Geltung von Rahmenordnungen und des Frauenförderplans
§ 3 - Vorpraktikum
§ 4 - Zulassung zum Studium gemäß § 11 BerlHG
§ 5 - Gliederung des Studiums
§ 6 - Studienschwerpunkte
§ 7 - Studienplan
§ 8 - Durchführung des Lehrangebots
§ 9 - Praktisches Studiensemester
§ 10 - Inkrafttreten
Anlage 1: Regelungen und Richtlinien des Vorpraktikums
Anlage 2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung der
praktischen Ausbildung im Rahmen des praktischen Studiensemesters
Anlage 3: Studienplan
(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Gartenbau nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung im ersten Studienplansemester beginnen (Studienanfänger/innen).
Sie gilt ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen gemäß § 24 RPO II zeitlich so in den Studienablauf eingegliedert werden, daß ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht.
(2) Für Studierende, die nicht zu dem im Abs. 1 genannten Personenkreis gehören, erläßt der Fachbereichsrat gleichzeitig Übergangsregelungen.
Die Bestimmungen der Rahmenstudienordnung II (RStO II) vom 10.02.2000 (A.M. 11/00), der Ordnung für das praktische Studiensemester II (OpraSt II) vom 28.11.1996 (A.M. 04/97) und den Grundsätzen für das Vorpraktikum von Studienbewerbern an der TFH (RvpO II) vom 16.04.1998 (A.M. 08/98) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
Der geltende Frauenförderplan des FB V ist zu beachten.
Studienbewerber/Studienbewerberinnen müssen grundsätzlich bis zur Immatrikulation eine praktische Vorbildung im Umfang von 13 Wochen nachweisen. Näheres regelt die Anlage 1.
(1) Studienbewerber/innen ohne Hochschulzugangsberechtigung werden nach Maßgabe des § 11 BerlHG vorläufig immatrikuliert. Die vorläufige Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem jeweils geltenden Vergaberecht.
(2) Für Bewerbungen auf der Grundlage des § 11 BerlHG werden für den Studiengang Gartenbau die in Anlage 2 aufgeführten Berufsausbildungen und Fachrichtungen als geeignet angesehen.
(3) Über die Eignung von Vorbildungen, die in dieser Liste nicht enthalten sind, entscheidet der Dekan/die Dekanin.
Das Studium umfaßt acht Studienplansemester (Regelstudienzeit). Das Grundstudium umfaßt drei Studienplansemester, das Hauptstudium umfaßt fünf Studienplansemester. Das erste und zweite Semester sind für die Studiengänge Gartenbau und Landschaftsarchitektur/Umweltplanung identisch. Das praktische Studiensemester ist das vierte Studienplansemester.
Begründung: Aufgrund des jährlichen Studienbeginns im Wintersemester ist das vierte Studienplansemester ein Sommersemester. Wesentliche Tätigkeiten im Berufsfeld sind an diesen Abschnitt der Vegetationsentwicklung im Sommer geknüpft. Im achten Studienplansemester findet die Abschlußprüfung (Diplomarbeit und mündliche Diplomprüfung) statt.
Das Hauptstudium enthält die Studienschwerpunkte
A.) Pflanzenproduktion
B.) Dienstleistung und Handel
(1) Das Studium wird gemäß Anlage 3 durchgeführt.
(2) Aus dem Angebot der allgemeinwissenschaftlichen Ergänzungsfächer des Fachbereichs I müssen Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden erfolgreich abgeschlossen werden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Fremdsprachen und Informationstechnologie zu wählen.
(3) Die Studierenden entscheiden sich im Hauptstudium für einen WP-Block. Die jeweiligen Lehrveranstaltungen sind Pflicht-Lehrveranstaltungen.
Die Pflichtlehrveranstaltungen des 1., 3., 5. und 7. Studienplansemesters werden jeweils nur im Wintersemester angeboten. Die Pflichtlehrveranstaltungen des 2., 4. und 6. Studienplansemesters werden jeweils nur im Sommersemester angeboten.
Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung des praktischen Studiensemesters sind in Anlage 4 aufgeführt.
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
1. Allgemine Richtlinien
Studienbewerber/innen müssen eine praktische Vorbildung im Umfang von mindestens 13 Wochen nachweisen. Davon müssen mindestens acht Wochen bis zur Immatrikulation nachgewiesen werden,die verbleibenden fünf Wochen bis spätestens vor Vorlesungsbeginn des dritten Studienplansemesters.
2. Inhalt und Umfang des Vorpraktikums
Während der Ausbildung soll die Praktikantin/der Praktikant Erfahrungen in den Bereichen Pflanzenproduktion, Pflanzenverwendung, Pflanzenpflege, Pflanzenschutz und dem Gebrauch von Maschinen sammeln. Eine ausschließliche Verkaufstätigkeit in einem Gartencenter/Pflanzencenter reicht nicht aus.
Der Umfang des Praktikums beträgt 13 Wochen. Für das Praktikum können Betriebe oder Institutionen des Erwerbsgartenbaus folgender Sparten gewählt werden:
Bis zu acht Wochen des Praktikums können auch in anderen Sparten des Gartenbaus, des Garten- und Landschaftsbaus, der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion oder der Forstwirtschaft abgeleistet werden.
Praktische Tätigkeiten, die ohne Praktikantenvertrag bzw. ohne Lehrvertrag erfolgten, müssen von Studienbewerbern/-bewerberinnen detailliert schriftlich nachgewiesen werden und vom Arbeitgeber bestätigt worden sein. Eine Anerkennung als Vorpraxis erfolgt nur, wenn die ausgeübten Tätigkeiten überwiegend mit den in den Richtlinien für die Durchführung eines Praktikums empfohlenen Inhalten vergleichbar sind.
3. Tätigkeiten, die als Vorpraktikum anerkannt werden können
Ohne weitere Prüfung werden folgende Ausbildungsabschlüsse anerkannt:
Gärtner/Gärtnerin in den Fachsparten
Über die Anerkennung anderer als der oben aufgeführten Tätigkeiten entscheidet der/die Praktikumsbeauftragte.
Folgende Berufsausbildungen und Fachrichtungen sind für eine vorläufige Immatrikulation nach § 11 BerlHG geeignet:
Zierpflanzenbau einschließlich Staudengärtnerei
Über die Gleichwertigkeit von Berufsausbildungen oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen als den oben genannten entscheidet der Dekan / die Dekanin.
für den Studiengang Gartenbau
des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin (StO V G)
Fassung vom 6. Juni 2002
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 7.11.1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert am 8.10.2001 (GVBl. S. 534), ändert der Fachbereichsrat des Fachbereichs V die Studienordnung Gartenbau (StO V G) vom 10.7.2000 (AM 33/2000).
I. Die Lehrveranstaltungen ändern sich wie folgt:
I. Der Studienplan (Anlage 3 StO V G) wird in der neuen Fassung veröffentlicht.
II. Die Äquivalenzliste (Anlage 1 zur Ü StO V G) wird in der neuen Fassung veröffentlicht.
III. Diese Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH in Kraft.
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