zur Studienordnung des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin
(ÜStO V G)
vom 10. Juli 2000
In Ausfüllung von § 1 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Gartenbau des Fachbereichs V der Technischen Fachhochschule Berlin in der Fassung vom 10. Juli 2000 erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs V die nachstehenden Übergangsregelungen zur Studienordnung:
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Übergangsregelungen
§ 3 - Geltung der Rahmenstudienordnung
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Übergangsregelungen gelten für Studierende, die ihr Studium
im Studiengang Gartenbau an der Technischen Fachhochschule Berlin vor dem Inkrafttreten
der StOVG vom 10. 07. 2000 begonnen haben, die sich also im zweiten oder einem
höheren Fachsemester befinden.
Sie gelten ferner für Studierende, die aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten
und Studienleistungen gemäß § 24 Rahmenprüfungsordnung
II (RPO II) zeitlich so in ein Studiensemester eingeordnet werden, daß
ihr Studienstand dem des Personenkreises gemäß Satz 1 entspricht.
(1) Für Studierende gemäß § 1 gilt weiterhin die Studienordnung für den Studiengang Gartenbau vom 27.05.1986 (StO 11G).
(2) Soweit Studienfächer der für den Studiengang Gartenbau bisher geltenden Studienordnung (StO 11G vom 27.05.1986) nach dem Inkrafttreten der neuen StO V G vom 10.07.2000 nicht mehr angeboten werden, gilt die in der Anlage 1 aufgeführte Äquivalenzliste.
(3) Die Äquivalenzliste nach Anlage 1 gilt:
für Fächer des 1. Studienplansemesters ab Wintersemester 2000/2001
für Fächer des 2. Studienplansemesters ab Sommersemester 2001
für Fächer des 3. Studienplansemesters ab Wintersemester 2001/2002
für Fächer des 4. Studienplansemesters ab Sommersemester 2002
für Fächer des 5. Studienplansemesters ab Wintersemester 2002/2003
für Fächer des 6. Studienplansemesters ab Sommersemester 2003
für Fächer des 7. Studienplansemesters ab Wintersemester 2003/2004
(4) Zur Vermeidung von Härtefällen, die sich studienverlängernd auswirken würden, kann der Dekan/die Dekanin auf Antrag im Einzelfall festlegen, daß der erfolgreiche Abschluß anderer als in der Äquivalenzliste festgelegten Lehrveranstaltungen nachzuweisen ist, um die Zulassung zur Abschlußprüfung zu erlangen.
Die Bestimmungen der Rahmenstudienordnung (RStO II) vom 28.11.1996 (A.M.6/97) sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Regelungen.
Diese Übergangsregelungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der TFH Berlin in Kraft.
Anlage 1: ÄquivalenzlisteSoweit Lehrveranstaltungen, die in der StO 11 G vom 27.05.1986 aufgeführt sind, nicht mehr angeboten werden, werden diese Lehrveranstaltungen durch die hier aufgeführten Lehrveranstaltungen aus der neuen StOVG vom 10. Juli 2000 ersetzt bzw. entfallen.
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